Fotorecht: Persönlichkeitsrechte vs. Kunstfreiheit

Heute gibt es hier im Blog einen Gastbeitrag von Herrn Geisler vom Berufsverband der Rechtsjournalisten e.V. zum Thema Persönlichkeitsrechte vs. Kunstfreiheit, was insbesondere im Bereich der Street-Fotografie immer viel diskutiert wird.

Das Urteil über die Fotografie von Espen Eichhöfer hat die Debatte, um die Grenze zwischen Persönlichkeitsrechten und der Kunstfreiheit neu entfacht. Ein Grundsatzurteil könnte bevorstehen.
Ein Blick ins Kunsturheberrechtsgesetz (KunstUrhG) lohnt daher. Dieses schützt das Recht am eigenen Bild in §22, wonach nur Bildnisse mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden dürfen. Verankert ist das Recht am eignen Bild zusätzlich, als ein Sonderfall des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, in Art.2 des Grundgesetzes.

Als Bildnis gilt dabei die Wiedergabe des äußeren Erscheinungsbildes eines Menschen, unabhängig ob es sich dabei um eine Skizze, Gemälde, Karikatur oder Fotografie handelt. Eine Verbreitung bedarf zwar in der Regel der Einwilligung der abgebildeten Personen für den geplanten Verwendungszweck, es bestehen aber Ausnahmen.

Diese Sonderregelungen sind festgeschrieben in §23 KunstUrhG. Hiernach dürfen Bilder mit Personen der Zeitgeschichte, mit Personen als Beiwerk, von Großveranstaltungen und Bilder, die einem höheren Interesse der Kunst dienen, ohne Einwilligung der Abgebildeten zur Schau gestellt werden. Aber auch diese Ausnahmen sind nur eingeschränkt gültig, solange durch die Verbreitung und Zuschaustellung kein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wird.

Das KunstUrhG regelt unter §33 auch die Sanktionen, die bei Verstößen gegen die §§22 und 23 drohen. Werden Bildnisse ohne Einwilligung verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt, sieht das Gesetz als Sanktionen eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe vor. Allerdings findet die Strafverfolgung nur nach Stellung eines Strafantrags statt. Es handelt sich bei Verstößen gegen das KunstUrhG somit um ein Antragsdelikt.

Dieser Strafantrag ist im Falle des Urteils gegen Espen Eichhöfer beim Landgericht Berlin eingegangen. Im Urteil wird dem Kunstanspruch auch nicht widersprochen und eine entsprechende Persönlichkeitsverletzung verneint, da sich die Abgebildete im öffentlichen Raum bewegt habe. Einzig der außergewöhnliche Ausstellungsort verletzt nach Ansicht des Gerichts die Persönlichkeitsrechte der Abgebildeten. Die Kunstfreiheit wurde somit nicht in ihren Grundfesten angegriffen, sondern lediglich an ihren Rändern. Es bleibt offen, welche Ausstellungsorte von der Kunstfreiheit eingeschlossen werden.

Weitere Informationen rund ums Urheberrecht hat der Berufsverband der Rechtsjournalisten e.V. auf seinem umfangreichen Ratgeberportal www.urheberrecht.de zusammengestellt. Der Verband wurde im August 2015 von dem Rechtsanwalt Mathis Ruff in Berlin ins Leben gerufen. Übergeordnetes Ziel ist es, umfassende Informationsportale zu schaffen, auf denen sich interessierte Bürgerinnen und Bürger über sämtliche relevante Rechtsbereiche in Deutschland informieren können. Zudem wird ein deutschlandweites Anwaltsverzeichnis aufgebaut und gepflegt. Der Verband sieht sich an dieser Stelle ausschließlich als Informationsplattform und bietet daher keine Rechtsberatung an.

29.01.2017

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